Änderungen im Steuerrecht ab 2012

Kinderbetreuungskosten für Krippe, Kindergarten, Tagesmutter und Au-pair leichter absetzbar

Seit Anfang des Jahres 2012 erfolgte im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes eine grundsätzliche Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Alle Eltern dürfen ihre Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder, also auch die Ausgaben für ihr Au-pair, steuerlich geltend machen. Sie können diese als Sonderausgaben berücksichtigen lassen, nicht mehr wie vorher als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.

Diese Sonderausgaben für die Kinderbetreuung werden jetzt von den Finanzämtern ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Es wird nicht mehr unterschieden, ob die Betreuungskosten wegen einer Berufstätigkeit, einer Ausbildung, einer Krankheit oder aus einem sonstigen Grund entstanden sind. Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gilt unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten oder nicht.

Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Was nicht geändert wurde: Der Abzug ist auch weiterhin begrenzt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel Kosten für Au-pair, Tagesmutter, Krippe, Kindergarten oder Hort. Weil es keinen Pauschbetrag gibt, müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Aus dem Au-pair-Vertrag sollte hervorgehen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeitszeit des Au-pairs für Kinderbetreuung verwendet wird. Das Taschengeld für das Au-pair kann man aufsplitten und zur Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung, zur anderen Hälfte als Kinderbetreuungsgeld angeben. Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen ist es natürlich erforderlich, dass der Betrag nicht bar bezahlt, sondern auf ein Konto überwiesen wird. Sonst akzeptiert es das Finanzamt verständlicherweise nicht.

Kinderfreibetrag und Kindergeld bleiben von den Kinderbetreuungskosten unberührt.