Bild: (cc) Jones the Grocer-Chadstone/flickr.com
In Deutschland erhalten Au-pairs ein monatliches Taschengeld von 260 Euro von der Gastfamilie. Das ist manchem nicht genug, deshalb denken Au-pairs gelegentlich über zusätzliche Einnahmequellen nach. Die Au-pair-Tätigkeit ist auf 30 Stunden in der Woche begrenzt. Neben der Betreuung in der Gastfamilie bliebe also genug Zeit, um einmal in der Woche zu kellnern oder auf die Kinder der Nachbarsfamilie aufzupassen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Dürfen Au-pairs in Deutschland einen weiteren Job annehmen? Diese Frage taucht immer wieder auf und ist tatsächlich nicht ganz leicht zu beantworten. Deshalb schließen einige Au-pair-Vermittler/-innen in ihren Verträgen jede Nebentätigkeit grundsätzlich aus, weil sie kein arbeitsrechtliches Risiko eingehen wollen.
Besonderes Betreuungsverhältnis
Man geht bei der Au-pair-Tätigkeit nicht von einem Beschäftigungsverhältnis, sondern von einem Betreuungsverhältnis besonderer Art aus. Au-pairs in Deutschland erhalten neben dem monatlichen Taschengeld von 260 Euro einen Zuschuss für einen Sprachkurs in Höhe von 50 Euro pro Monat. Zum Einkommen hinzugerechnet wird die freie Kost und Logis bei der Gastfamilie. Damit liegt das gesamte Arbeitsentgelt unter 450 Euro.
Geringfügigkeitsgrenze
Für Au-pairs gelten die "Geringfügigkeits-Richtlinien" der Spitzenverbände der Sozialversicherung. Ein Au-pair ist von der Sozialversicherungspflicht befreit und der Arbeitgeber – die Gastfamilie – muss weder Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Sobald ein Au-pair allerdings mehr als das vorgesehene Taschengeld verdient, ändert sich die gesamte Rechtslage, weil dann die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Das Au-pair würde eventuell sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Nicht-EU-Au-pairs dürfen oft auch nicht unentgeltlich arbeiten
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) dürfen meistens keinen Nebenjob und auch keine unbezahlte Tätigkeit wie ein Praktikum annehmen. In vielen Fällen gilt ihre Aufenthaltserlaubnis nur für die Au-pair-Tätigkeit in einer Gastfamilie und verbietet jede weitere Beschäftigung. Gerade in der Gastronomie gibt es regelmäßig Zollkontrollen. Entdecken die Behörden, dass ein Nicht-EU-Au-pair dort unerlaubt arbeitet, droht die Ausweisung.
Praktikum als Weiterbildung
Ein unbezahltes Praktikum während der Au-pair-Zeit ist eine gute Weiterbildungsmöglichkeit. Aufgrund des Nachwuchskräftemangels in Deutschland und der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Südeuropa kann es sinnvoll sein, wenn das Au-pair beispielsweise ein Praktikum im Hotelgewerbe oder in einem Pflegeberuf absolvieren dürfte. Allerdings ist die Rechtslage derzeit noch ungeklärt.
Versicherungsschutz außerhalb der Au-pair-Tätigkeit
Etwas weniger kritisch sieht es mit der Krankenversicherung des Au-pairs aus. Einige Au-pair-Versicherungen (z. B. AUPAIR 24) leisten im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung unabhängig vom Au-pair-Status. Das Au-pair wäre also bei einem bezahlten oder unbezahlten Nebenjob versichert. Ob das Au-pair in seiner Freizeit Kühe hütet, kellnert oder Schlittschuh läuft, spielt keine Rolle. Aber Achtung: Das gilt nicht für alle Au-pair-Versicherungen.
Der Haftpflichtschutz einer Au-pair-Versicherung gilt dagegen neben dem Bereich der Privathaftpflicht nur für die Au-pair-Tätigkeit, nicht bei einer Nebenbeschäftigung. Wenn ein Au-pair bei einem Praktikum einen Schaden anrichtet, so ist dieser nicht über die Au-pair-Haftpflicht gedeckt.