Au-pairs sind grundsätzlich nicht mehr zur Gemeindeunfallversicherung anzumelden!

Die offizielle Antwort der Bundesregierung vom 12.03.02 an den Abgeordneten Dirk Niebel klärt die Frage zur Anmeldung von Au-pairs bei der Gemeindeunfallversicherung.

Die Anmeldung von Au-pairs zur Gemeindeunfallversicherung wird seit etwa zwanzig Jahren im Bundesgebiet regional unterschiedlich gehandhabt.

Nachdem Au-pairs seit dem 27.02.02 als sozialversicherungsfrei gelten und privat über eine Kombination aus einer Reisekranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert werden, ist auch die Anmeldung zur Gemeindeunfallversicherung nicht länger erforderlich. Dies wurde am 12.03.02 als allgemein verbindlich von Staatssekretär Herrn Dr. Klaus Achenbach, BMA bestätigt.

Die Stellungnahme von Herrn Dr. Klaus Achenbach erfolgte auf die Initiative des Au-pair Society e.V., der das Ehrenmitglied des Verbandes, Herrn Dirk Niebel, MdB, FDP bat, folgende Frage an die Bundesregierung zu stellen:

"Schließt sich die Bundesregierung nach der interfraktionellen Einigung, dass Au-pairs nicht sozialversicherungspflichtig sind, der Auffassung an, dass eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung für Au-pairs nicht erforderlich ist?"

Die Antwort lautete:

"Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Au-pairs von den Gasteltern grundsätzlich nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind. Au-pairs sind keine hauswirtschaftlichen Beschäftigten und stehen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Regelfall in einem Betreuungsverhältnis besonderer Art und bleiben damit sozialversicherungsfrei. Sie sind grundsätzlich keine Beschäftigte im Sinne des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gasteltern sind daher auch nicht Unternehmer im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGBVII)und unterliegen damit nicht den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des § 192 SGB VII."

Gasteltern und Agenturen begrüßen diesen erstmals bundesweit einheitlichen Standard. Für alle am Au-pair-Wesen Beteiligten ist damit die Versicherungsrechtliche Einordnung von Au-pairs erstmals eindeutig geklärt.