Aufenthaltsverordnung für Au-pairs geändert

Visumsanträge für ausländische Au-pairs können schneller erfolgen

Der § 31 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ist am 27. Februar 2013 geändert worden. Darin wird beschrieben, bei welchen Visa die Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig ist. Bei Menschen, die in Deutschland arbeiten oder eine Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausüben wollen, ist eine Kontrolle durch die Ausländerbehörde erforderlich. In § 31 werden die Fälle genannt, in denen die Ausländerbehörde zustimmen muss. Au-pairs gehören nicht zum beschriebenen Personenkreis.

Aus technischen Gründen nehmen Visumsanträge immer noch den Weg von der Auslandsvertretung über das Bundesverwaltungsamt zur Ausländerbehörde. Dort wird dann festgestellt, dass es keiner Zustimmung für die Erteilung eines Au-pair Visums mehr bedarf. Die Ausländerbehörde leitet den Vorgang weiter an die Arbeitsverwaltung. Diese gibt ihr Einverständnis zum Visum und leitet den Antrag wieder zurück zur Auslandsvertretung.

Dieses Verfahren war im Gesetz als Übergangsregelung bis zum 30. Juni festgelegt worden. Es wird spätestens dann, vermutlich aber schon im Laufe des Junis abgekürzt. Dann gelangt der Visumsantrag vom Bundesverwaltungsamt direkt zur Arbeitsverwaltung, so dass der Vorgang erheblich beschleunigt wird. Eine Zustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde ist nötig, wenn sich die Bewerber schon einmal in Deutschland aufgehalten haben. Die Klärung eines Voraufenthaltes nimmt jetzt noch die Ausländerbehörde vor. Demnächst wird diese Arbeit auf das Bundesverwaltungsamt verlagert.

Für die Laufzeit des Visumsantrags ist die neue Vorgehensweise ein großer Schritt in die richtige Richtung. Die Wartezeiten werden sich wohl erheblich verkürzen.

Mit dem Wegfall der Zustimmung durch die Ausländerbehörde haben Botschaften begonnen, bei den Gastfamilien mal Verpflichtungserklärungen einzufordern und mal Bonitätsprüfungen vorzunehmen. Inwiefern das Aufgabe der Botschaften sein kann, wird momentan noch geprüft. Die Tendenz ist, dass Botschaften diese Aufgabe nicht wahrnehmen sollen. Dies auch, weil die Ausländerbehörden nach dreimonatigem Aufenthalt der Au-pairs ohnehin den längeren Aufenthalt bewilligen müssen. Sie könnten dann nötigenfalls weitere Prüfungen vornehmen bzw. Verpflichtungen einfordern.

Sobald wir Konkretisierungen erfahren, werden Sie informiert.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__31.html

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Geschäftsstelle Gütegemeinschaft Au-pair

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