Aufwendungen für das Au-pair
Zu den Au-pair-Kosten, die steuerlich abgesetzt werden können, zählen nicht nur die Vermittlungsgebühr, das Taschengeld, der Zuschuss zum Sprachkurs und die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, sondern auch die Prämien für die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie die freie Kost und Logis. Grundlage für die Berechnung der Unterkunft und Verpflegung ist die aktuelle „Liste der amtlichen Sachbezugswerte“, die jedes Jahr neu veröffentlicht wird. Auch wer die An- und Abreise seines Au-pairs finanziert, kann diese Ausgaben beim Fiskus angeben. Die Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Bei behinderten Kindern gilt die Regelung zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen
Für die Au-pair-Kosten kommen zwei Arten der Steuervergünstigung in Betracht: die Kinderbetreuungskosten und die haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn der Vertrag über die Au-pair-Beschäftigung keine Angaben zum Zeitanteil der Aufgaben enthält, geht das Finanzamt von einer Fifty-fifty-Aufteilung aus: Die Hälfte der Aufwendungen gelten pauschal als Kinderbetreuungskosten, die anderen 50 Prozent entfallen auf Arbeiten im Haushalt.
Angenommen das Au-pair kostet Sie monatlich 800 Euro: Dann hätten Sie Aufwendungen in Höhe von 400 Euro für Kinderbetreuung und 400 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Wenn sich Ihr Au-pair in erster Linie um die Kinder kümmert, ist es sinnvoll, den Vertrag entsprechend zu formulieren: Akzeptiert wird ein Zeitanteil von 80 Prozent für Kinderbetreuung und 20 Prozent für Haushaltsarbeiten. Im genannten Beispiel würden Sie dann 640 Euro für Kinderbetreuung und 160 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben.
Rahmenbedingen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Die Kinderbetreuungskosten richten sich auch bei Au-pairs nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zurzeit können zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr zum Abzug gebracht werden.
Um Kinderbetreuungskosten für über sechsjährige Kinder steuerlich geltend zu machen, müssen bei Ehepaaren beide berufstätig sein und auch Alleinerziehende einen Job haben. Um beim genannten Beispiel zu bleiben: Wenn Ihr Au-pair zwei Kinder betreut und monatlich 400 Euro für Kinderbetreuung abgesetzt werden sollen, würden pro Kind 2.400 Euro pro Jahr als Sonderausgaben anfallen. Wenn die Zeit für die Kinder im Au-pair-Vertrag höher geregelt ist, also 640 Euro im Monat für das Au-pair ausgegeben werden, können die gesamten Ausgaben von 7.680 Euro in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich die Haushaltsarbeiten des Au-pairs bis zu 20 Prozent, jährlich höchstens 4.000 Euro als Steuervergünstigung absetzen.
Steuerexperten raten, die Aufgaben des Au-pairs im Vertrag aufzuschlüsseln, wenn sie von der pauschalen Halbierung abweichen. In vielen Fällen wirkt sich das steuerlich günstig aus. Das hängt von der Anzahl der Kinder und vom Umfang der übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen ab.
Kinderbetreuungskosten nicht komplett abzugsfähig
Es können nicht mehr als 4.000 Euro pro Kind und Jahr als Kinderbetreuungskosten bei der Steuer abgesetzt werden. Folgender Fall war dem Urteil vorausgegangen: Ein Ehepaar hatte verschiedene Aufwendungen für die Fremdbetreuung seiner drei Kleinkinder zu tragen. Die Eltern wollten die angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe in ihrer Steuererklärung berücksichtigt wissen.
Der BFH lehnte dies ab und erklärte, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleiche, beispielsweise durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BFH-Urteil vom 14.11.2013, III R 18/13 ).
Betreuungsgeld
Seit August 2013 gibt es in Deutschland das Betreuungsgeld. Familien mit Kindern im Alter von ein bis drei Jahren erhalten derzeit eine monatliche Zahlung von 150 Euro, wenn sie keinen Krippenplatz, also keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen und ihre Kinder zu Hause betreuen. Das Betreuungsgeld, kritisch als „Herdprämie“ bezeichnet, wird auch gezahlt, wenn die Eltern nicht allein „am Herd stehen“ und in den ersten Jahren nach der Geburt des Kindes ein Au-pair beschäftigen.