Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland nur bei ordentlichem Sprachunterricht

Viele Jugendliche entscheiden sich nach der Schule für sechs bis zwölf Monate als Au-pair im Ausland zu arbeiten. Bevor sie mit Studium oder Ausbildung beginnen, möchten sie ihre Sprachkenntnisse verbessern und Auslandserfahrungen sammeln. Au-pair ist eine der günstigsten und sichersten Möglichkeiten, Kultur und Sprache eines fremden Landes gründlich zu verstehen und so die Karrierechancen zu erhöhen. Au-pairs betreuen die Kinder ihrer Gastfamilie und helfen im Haushalt mit. Im Gegenzug erhalten sie freie Verpflegung und Unterkunft sowie ein Taschengeld. Zum zusätzlichen Erlernen der Fremdsprache besuchen sie in ihrer Freizeit einen Sprachkurs.

Mehrere Urteile verschiedener Finanzgerichte haben nun entschieden, dass den Eltern kein Kindergeld mehr zusteht, wenn ihre Töchter oder Söhne einen Au-pair-Aufenthalt absolvieren. Die Begründung der drei Urteile der Finanzgerichte Münster, München und Niedersachsen für den ablehnenden Bescheid zum Kindergeld lautete, dass die Kinder an keinem "ordentlichen" Sprachunterricht teilnahmen. Kindergeld steht Eltern bei einem Au-pair-Aufenthalt ihrer Kinder nur dann zu, wenn der Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden beträgt (Lern- und Nachbereitungszeiten nicht eingerechnet).

In den drei erwähnten Urteilsfällen handelte es sich um ein "Cultural Care Au-pair-Programm" in den USA (FG Münster, Urteil v. 9. Juli 2010, EFG 2011, S. 652; FG München, Urteil v. 20. Juli 2010, Az.: 10 K 1950/09 und FG Niedersachsen, Urteil v. 3. Dezember 2010, Az.: 7 K 137/10).

Wenn Sie also Wert auf die Fortzahlung des Kindergeldes während der Au-pair-Tätigkeit Ihres Kindes legen, sollten Sie darauf achten dass der offizielle Teil des Sprachunterrichts mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Wenn Ihr Kind bereits im Ausland ist und einen weniger zeitaufwändigen Sprachkurs besucht, können Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Zu dieser Streitfrage laufen drei Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof (Az.: III R 82/10, III R 58/08 und III R 59/08).

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2010/4_K_395_09_Kgurteil20100709.html

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Niedersachsen&Datum=03.12.2010&Aktenzeichen=7%20K%20137/10