Die geänderte Praxis einiger Auslandsvertretungen bei der Visumerteilung war eine unbeabsichtigte Folge der Änderung der Aufenthaltsverordnung, die zum 5.3. 2013 in Kraft getreten ist: Nach weitgehendem Wegfall der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörden bestand bei einigen Visastellen Unsicherheit hinsichtlich des Umfanges der Bonitätsprüfung der Gasteltern durch die Visastellen. Die Visumerteilung wurde teilweise von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung der Gasteltern abhängig gemacht.
Die Vertretungen in Kiew, Minsk und Moskau wurden zwischenzeitlich informiert, dass bei Vorliegen eines wirksamen Au-pair-Vertrages grundsätzlich von einer Lebensunterhaltssicherung des Au-pairs auszugehen ist. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) stellt einen Mustervertrag mit Angaben zu den Berufen der Gasteltern, zur Unterkunft und zur Vergütung zur Verfügung.
Nur in den Fällen, in denen offensichtliche Zweifel an der Bonität der Gasteltern und damit der Lebensunterhaltssicherung des Au-pairs bestehen, soll künftig von den Gasteltern die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt werden. In diesem Fall kann auch die zuständige Ausländerbehörde an der Klärung des Sachverhalts beteiligt werden.
Das Auswärtige Amt bedauert, dass es im Rahmen der Änderung der Aufenthaltsverordnung zu diesen Anlaufschwierigkeiten gekommen ist und hofft, dass nun dem vereinfachten Verfahren nichts mehr im Wege steht. Vom Wegfall der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen profitieren sowohl die Au-pairs als auch die Vermittlungsagenturen und Gastfamilien.
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